Verteidigung schliesst das Einwirken einer Drittperson nicht aus
Im Prozess zum Tötungsdelikt von Ostermundigen BE hat die Verteidigung am Montag bei der Verhandlung am Regionalgericht Bern-Mittelland einen Freispruch verlangt. Dem 23-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, eine 20-jährige Frau getötet zu haben.
Im Prozess zum Tötungsdelikt von Ostermundigen BE hat die Verteidigung am Montag bei der Verhandlung am Regionalgericht Bern-Mittelland einen Freispruch verlangt. Dem 23-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, eine 20-jährige Frau getötet zu haben.
Der Beschuldigte sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen, sagte der amtliche Verteidiger. Gemäss den Einvernahmen des Angeklagten durch die Polizei sei er am Tag der Tat für einen Moment nicht in der Wohnung gewesen. Er sei aus dem Wohnblock gegangen und habe sich dort am frühen Abend für rund 45 Minuten aufgehalten.
Somit gebe es ein Zeitfenster, in welchem eine Drittperson in die Wohnung eingedrungen sei und die Frau getötet haben könnte. Es würden keine Beweise vorliegen, die den Angeklagten für den Tod des Opfers verantwortlich machten. Das Motiv für die Tötung sei für eine derartige Tat nicht gegeben, sagte der Verteidiger.
Der Angeklagte habe bei seiner Rückkehr in die Wohnung die Bewusstlosigkeit oder den Tod der Frau festgestellt. Er habe seine Spuren verwischen wollen, damit er nicht als mutmasslicher Täter verfolgt werde. Er habe anschliessend die Wohnung mit dem Laptop der Frau verlassen.
Das sei kein Raub gewesen, sagte der Verteidiger. Dieser Laptop habe die Frau dem Angeklagten ausleihen wollen. Das Passwort habe er gekannt. Also sei darüber gesprochen worden.
Neun Varianten
Der zweite Verteidiger verlangte keinen Freispruch, sondern versuchte, den Todeshergang zu rekonstruieren. Für ihn sei klar, dass der Tod durch Ertrinken in der Badewanne verursacht worden sei, und dass es einen Streit gegeben habe, bei welchem der Angeklagte das Opfer gewürgt habe. Für die Verteidigung sei jedoch unklar, was zwischen dem Würgevorgang und dem Tod durch Ertrinken geschehen sei.
Der Verteidiger schilderte neun Versionen, welche für ihn mit den bekannten Fakten möglich sind. Die eine Version lautete, dass das Opfer nach dem Würgen ins Badezimmer gegangen sei und dort in der Badewanne verstorben sei. Er wisse aber selber nicht welche Version stimme. Er könne sich nicht erklären, wieso der Beschuldigte das Opfer nackt in die Badewanne gelegt habe.
Zu entscheiden, welche Variante stimme, sei nicht seine Aufgabe, schloss der Verteidiger.