Pflanzen in Strassennähe
Die Pflanzen des Nachbarn wuchern bis auf die Strasse und beeinträchtigen die Verkehrssicherheit. Welche Vorschriften gelten für Pflanzen in Strassennähe und wer ist für deren Einhaltung zuständig?
Recht und Praxis
Die Pflanzen des Nachbarn wuchern bis auf die Strasse und beeinträchtigen die Verkehrssicherheit. Welche Vorschriften gelten für Pflanzen in Strassennähe und wer ist für deren Einhaltung zuständig?
Pflanzen in Strassennähe haben bestimmte Abstandsvorschriften einzuhalten. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich in verschiedenen öffentliche-rechtlichen und privatrechtlichen kantonalen Erlassen. Die Anwendbarkeit der unterschiedlichen Vorschriften ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Das kantonale Planungsund Baugesetz verweist für die Abstandsvorschriften grundsätzlich auf das Strassengesetz. Sind keine Baulinien festgelegt, gelten folgende Abstände: Bäume: 2,50 Meter, Sträucher und Lebhäge 50 Prozent der Höhe, mindestens einen Meter; sonstige Einfriedungen, Abschlussmauern und Böschungen: 50 Prozent der Höhe, mindestens 0,5 Meter.
Neben den öffentlichrechtlichen Vorschriften können im Einzelfall auch die nachbarrechtlichen Vorschriften des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch einschlägig sein. Hier gelten folgende Abstände: hochstämmige Bäume: 5 Meter; Hochstamm-Obstbäume: 4 Meter; Niederstamm-Obstbäume: 2 Meter; Zwergbäume und Sträucher bis 3 Meter sowie Reben: 0,5 Meter. Zu beachten sind unter Umständen auch Dienstbarkeiten.
Darüber hinaus sind die allgemeinen Regeln zur Verkehrssicherheit einzuhalten. Hierzu sind insbesondere die einschlägigen VSS-Normen (Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute) beizuziehen.
Pflanzen in Strassennähe sind zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit regelmässig zu unterhalten. Für den Unterhalt der Pflanzen ist grundsätzlich der jeweilige Grundeigentümer zuständig. Da der Bestand der Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer nicht durch Bepflanzung oder Einfriedung beeinträchtigt werden darf, hat neben dem Grundeigentümer auch der jeweilige Strassenträger um die Einhaltung der Vorschriften besorgt zu sein.
Kommt der Nachbar dem Rückschnitt nicht nach, so empfiehlt sich zunächst, das Gespräch zu suchen und ihn auf die Pflichten des Rückschnitts und die allfälligen Risiken des Unterlassens hinzuweisen. Bestehen Unsicherheiten betreffend die einzuhaltenden Abstände oder Zuständigkeiten, empfiehlt sich insbesondere bei komplexen Verhältnissen der Beizug eines Anwalts.
* Jessica Schwander ist Rechtsanwältin in der Anwaltskanzlei Pfister & Partner Rechtsanwälte AG in Pfäffikon
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