Aargauer Justiz muss nach Polizei-Sondereinsatz weiter untersuchen
Die Aargauer Staatsanwaltschaft muss weiter gegen Polizisten und Angehörige der Sondereinheit «Argus» ermitteln. Das Verfahren kann nicht eingestellt werden, wie das Obergericht bereits ein zweites Mal entschieden hat. Es geht um einen Sondereinsatz im August 2019.
Beim Polizeizugriff auf einen zur Verhaftung ausgeschriebenen jungen Mann war ein junger Unbeteiligter unter die Räder gekommen. Dieser ebenfalls verhaftete Mann wirft der Polizei unter anderem Körperverletzung und Amtsmissbrauch vor.
Er sass beim Polizeizugriff am Steuer eines Autos. Das Fahrzeug stand am Sonntagnachmittag des 4. August 2019 neben einer Tankstelle in Hunzenschwil AG. Der Mann wurde verletzt und war fünf Wochen nicht arbeitsfähig.
Der Zugriff galt dem Beifahrer, der unter anderem wegen versuchter Brandstiftung zur Verhaftung ausgeschrieben war. Erst am Vortag hatte der damals 25-Jährige in Buchs AG in einem Hauseingang einen Brandsatz deponiert.
Er wurde mittlerweile vom Bezirksgericht Aarau rechtskräftig wegen versuchter Brandstiftung und Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Staatsanwaltschaft tut sich schwer
Dem Autolenker war nicht bekannt, dass gegen seinen Beifahrer ein Festnahmebefehl vorlag. Er wehrt sich seit vier Jahren auf dem Rechtsweg gegen die beim Zugriff erlittenen Verletzungen und zeigte mehrere Polizisten an.
Erstmals stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren vor drei Jahren ein. Das Obergericht hiess die Beschwerde des Lenkers gut – und die Staatsanwaltschaft musste weiter ermitteln. Im Juni 2022 kam diese nach weiteren Abklärungen erneut zum Schluss, dass der Einsatz «verhältnismässig und korrekt» gewesen sei.
Das Obergericht hiess nun zwei Beschwerden gegen diese zweite Einstellungsverfügung im Juni teilweise gut, eine dritte Beschwerde wies das Gericht ab.
Obergericht sieht offene Fragen
Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe der Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs seien nicht erfüllt, geht aus den publizierten Entscheiden hervor.
Nach der Befragung der drei Beschuldigten stehe nicht fest, ob es für die Körperverletzung klarerweise einen Rechtsfertigungsgrund gegeben habe. Auch sei offen, ob das Vorgehen gegen den Mann verhältnismässig gewesen sei.
Damit stehe weiterhin der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Raum. Es ist davon auszugehen, dass nach dieser Ausgangslage Anklage erhoben wird und ein Bezirksgericht den Fall beurteilen muss.