Kompetenz von Einzelrichtern bei Freiheitsstrafen präzisiert
Einzelrichter dürfen zu der in ihrer Kompetenz liegenden maximalen Freiheitsstrafe von zwei Jahren zusätzlich eine Geldstrafe verhängen und auch eine Landesverweisung anordnen. Dies hat das Bundesgericht in einem Leiturteil entschieden.
Im konkreten Fall verurteilte eine Einzelrichterin eines Berner Regionalgerichts einen Mann wegen Diebstahls, Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Busse von 700 Franken. Das Berner Obergericht bestätigte das Urteil.
Der Mann rügte, die Freiheitsstrafe von 23 Monaten überschreite kumuliert mit der Geldstrafe von 100 Tagessätzen den für ein Einzelgericht maximalen Strafrahmen von zwei Jahren.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass für die Einhaltung der Maximalgrenze nicht auf das Total der verschiedenen Sanktionen abzustellen sei. Entscheidend sei der freiheitsentziehende Charakter, der auch bei einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe drohe.