Kein Aufschub für Genugtuungszahlung an Opfer im Fall Ramadan
Die im Fall Ramadan vom Genfer Berufungsgericht bestimmte Genugtuungs- und Schadensersatzzahlung von rund 95'000 Franken an das Opfer wird durch die Beschwerde des Islamforschers ans Bundesgericht nicht aufgeschoben. Dieses hat ein entsprechendes Gesuch abgewiesen.
Tariq Ramadan begründete das Gesuch um aufschiebende Wirkung zur Genugtuung und zum Schadenersatz damit, dass ihn diese Zahlung in finanzielle Bedrängnis bringe. Seit die Beschuldigungen gegen ihn in der Öffentlichkeit bekannt geworden seien, habe er seine akademischen Posten verloren und verfüge nur noch über ein geringes jährliches Einkommen. Er habe zudem für zwei Kinder aufzukommen.
In seinem Gesuch hielt er zudem fest, dass er die Summe kaum mehr zurückerstattet bekomme, sollte seine Beschwerde gegen die Verurteilung durch das Genfer aufgehoben werden. Dies geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Verfügung des Bundesgerichts hervor.
Die Beschwerdegegnerin sei Künstleragentin und Mutter von fünf Kindern und habe unentgeltliche Rechtspflege beantragt, argumentierte Ramadan. Die Summe würde im Laufe des noch anstehenden Verfahrens wohl aufgebraucht und könne danach kaum mehr eingebracht werden.
Kein irreparabler Schaden
Das Bundesgericht hält fest, dass Ramadan Hypothesen aufstelle, ohne aufzuzeigen, dass konkrete Schritte eingeleitet worden seien, damit er die 95’000 Franken bezahlt. Insbesondere mache er nicht geltend, dass solche Massnahmen so weit fortgeschritten seien, um für ihn einen irreparablen und schwer wiedergutzumachenden Schaden zu verursachen.
Ramadan wurde im August zweitinstanzlich wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Davon soll er ein Jahr verbüssen. Gegen diesen Entscheid hat er Beschwerde eingereicht. In der Sache selbst muss das Bundesgericht noch entscheiden. (Urteil 6B_816/2024 vom 24.10.2024)