Steuertipps
Zusammenfassung für Eilige Die Bezugsteuer ist eine Teilsteuer der Mehrwertsteuer und betrifft im Wesentlichen Personen in der Schweiz, welche Dienstleitungen von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen mit Sitz im Ausland in Anspruch nehmen. Dabei können auch
Privatpersonen steuerpflichtig werden.
Steuerobjekt Die Bezugsteuer ist neben der Inlandsteuer und der Einfuhrsteuer eine von drei Teilsteuern der Mehrwertsteuer. Der Bezugsteuer unterliegt primär der Bezug von Dienstleitungen von in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtigen ausländischen Unternehmen durch natürliche und juristische Personen im Inland.Dies sofern derOrt derLeistung nach dem allgemeinen Empfängerortprinzip in der Schweiz liegt und auf die bezogene Leistung in der Schweiz Mehrwertsteuer anfallen würde. Darunter fallen beispielsweise Beratungsleistungen von Anwälten, Treuhändern, Marketing- oder Informatikdienstleistern mit Sitz im Ausland. Demgegenüber fallen bei Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen, für die nicht das Empfängerortprinzip gilt,wie bspw. Architektur- und Ingenieursleistungen von aus-ländischen Unternehmen an Grundstücken in der Schweiz, keine Bezugsteuer an.
Weiter unterliegen auch die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleitungen und Rechten (bspw. Software mit Lizenzgebühren auf Datenträger) und Lieferungen im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes von nicht steuerpflichtigen Personen im Ausland, für die keine Einfuhrsteuer anfällt (bspw. Reinigungs- oder Gartenarbeiten in der Schweiz von Personen mit Sitz im Ausland), der Bezugsteuer.
Steuerpflicht Während im übrigen Mehrwertsteuerrecht in der Regel der Leistungserbringer die Mehrwertsteuer zu entrichten hat, ist die Bezugsteuer vom Leistungsempfänger zu bezahlen. Ist der Leistungsempfänger selber mehrwertsteuerpflichtig, hat er bereits ab dem ersten Franken einer bezugsteuerpflichtigen Leistung die Bezugsteuer zu bezahlen. Bei nicht mehrwertsteuerpflichtigen Personen entsteht die Steuerpflicht erst, wenn in einem Kalenderjahr für mehr als CHF 10‘000 der Bezugsteuer unterliegende Leistungen bezogen wurden. Die Steuerpflicht kann hierbei auch Personen treffen, welche solche Leistungen für private Angelegenheiten beziehen. Bezieht bspw. eine Privatperson in der Schweiz Beratungsleistungen einer deutschen Anwaltskanzlei oder Treuhandgesellschaft für mehr als CHF 10‘000 in einem Kalenderjahr, wird sie bezugsteuerpflichtig.
WirddieGrenzevonCHF10‘000ineinemKalenderjahr überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der Bezugsteuer und nicht nur der Betrag über CHF 10‘000.
Steuersatz und -bemessung Der Bezugsteuersatz entspricht dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz für eine entsprechende Leistung, welche in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist.Folglich beträgt dernormale Bezugsteuersatz derzeit 8.1% und der Sondersteuersatz 2.6%. Die Steuer bemisst sich vom gesamten Entgelt, welches für eine bezugsteuerpflichtige Leistung bezahlt wurde.
Deklaration Bei der Bezugsteuer gilt, wie bei den übrigen Mehrwertsteuerarten, das Prinzip der Selbstveranlagung. Die fragliche Person hat folglich ihre Steuerpflicht und die von ihr geschuldete Bezugsteuer selbständig zu ermitteln und zu bezahlen.
Bereits mehrwertsteuerpflichtige Personen haben die Bezugsteuer in der ordentlichen Mehrwertsteuerabrechnung zu deklarieren und können diese bei erfüllten Voraussetzungen auch wieder als Vorsteuer
zum Abzug bringen.
Alle übrigen Personen (und damit insbesondere Privatpersonen) müssen die Bezugsteuer innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres,in welchem sie der Bezugsteuer unterliegende Leistungen für mehr als CHF 10‘000 bezogen haben, unaufgefordert auf dem Korrespondenzweg bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung melden und die bezogenen Leistungen deklarieren. von Florian Farner, Master of Law, Rechtsanwalt und Urkundsperson, inAusbildung zum dipl.Steuerexperte
Bezugsteuer – häufig vergessen
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